Satzung der Erlanger Linux User Group
Erlug e.V.
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Erlanger Linux User Group (Erlug) e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung im Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung des frei verbreitbaren Betriebssystems Linux und frei verfügbarer Software im Sinne von Open Source Software. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen, Vorträge, Seminare und der Anwenderunterstützung bei der Entwicklung oder Verwendung frei verfügbarer Software.
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche (ordentliches Mitglied) oder juristische Person (Fördermitglied) nach schriftlichem Antrag an ein Mitglied der Vorstandschaft werden. Für Minderjährige haben die Eltern zu handeln. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die von der Vorstandschaft beschlossene Aufnahme eines Mitgliedes wird erst wirksam mit der Bezahlung des ersten Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge werden in Form von Geldzahlungen geleistet.
Jedes Mitglied verpflichtet sich mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur regelmäßigen Zahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrags.
Zahlt einen Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nach mehrfacher Aufforderung nicht, kann die Vorstandschaft beschließen, dieses Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen.
Ausscheiden von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod (ordentliches Mitglied) oder Auflösung (Fördermitglied) eines Mitglieds. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt eines Mitglieds, der schriftlich gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft erklärt werden muss. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Ausschluss von Mitgliedern
Aus einem wichtigen Grund kann ein Mitglied auch ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu der Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu laden, mit dem Hinweis, dass der Ausschluss eines oder mehrerer Mitglieder auf der Tagesordnung steht. Über den Ausschluss kann auch in Abwesenheit des auszuschließenden Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung wirksam abgestimmt werden, wenn dem auszuschließenden Mitglied mit der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich, durch Brief oder Email, mitgeteilt worden ist, dass und aus welchen Gründen über seinen Ausschluss in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, und dass die Abstimmung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann.
Organe des Vereins
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten. Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, einem Kassenführer und einem Schriftführer. Eine Zusammenlegung von mehreren Vorstandschaftssämtern in einer Person ist zulässig mit Ausnahme des ersten und zweiten Vorsitzenden. Die Vorstandschaft wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht). Die Vorstandschaft bleibt jedoch nach dem Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied während der Wahlperiode aus, werden alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich geladen, auf der ein neues Vorstandschaftsmitglied gewählt wird.
Mitgliederversammlung
Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht sein, wird innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandschaftsmitglied mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch E-Mail an die der Vorstandschaft zuletzt bekannte Adresse jeden Mitgliedes einberufen. Jedes Mitglied kann die Einladung per Post verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu versenden.
Im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt der Bericht des Kassenführers sowie der des Kassenprüfers. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3-Mehrheit über die Entlastung des Vereinsvorstandes.
Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Als Schriftführer fungiert ein zum Schriftführer gewähltes Vorstandschaftsmitglied, bei Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter ein Vereinsmitglied als Schriftführer. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter.
Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Alle ordentlichen Mitglieder über 16 Jahren haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Minderjährige unter 16 Jahren können durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
Vereinsmittel, Vergütung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Höchstbetrag, über den der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung verfügen kann, wird auf 2000 € pro Geschäftsvorgang festgelegt.
Beiträge
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit festgelegt und allen Mitgliedern bekanntgegeben.
Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige/steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volks- und Berufsbildung.